AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der Datenschützerei – ein Unternehmensteil der Neugebauer & Oestermann GmbH

1 Anwendungsbereich, ausschließliche Geltung, Änderungen der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Daten­schützerei – ein Unternehmen­steil der Neuge­bauer & Oester­mann GmbH (in Folge “Daten­schützerei” genan­nt) ist ein Beratung­sun­ternehmen mit Sitz in Del­men­horst, welch­es auf die Daten­schutzber­atung für kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen spezial­isiert ist und zu deren Leis­tung­sum­fang ins­beson­dere die Erbringung von Leis­tun­gen eines Daten­schutzbeauf­tragten gehört.

1.2 Das Ange­bot der Daten­schützerei richtet sich auss­chließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natür­liche oder juris­tis­che Per­son oder rechts­fähige Per­so­n­enge­sellschaft, die bei Ver­tragss­chluss in Ausübung ein­er gewerblichen oder selb­st­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­delt. Die Daten­schützerei erbringt keine Leis­tun­gen an Ver­brauch­er im Sinne des § 13 BGB.

1.3 Die vor­liegen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) sind Ver­trags­be­standteil und gel­ten für alle, somit auch zukün­fti­gen Geschäfts­beziehun­gen zwis­chen der Daten­schützerei und ihren Kun­den (im nach­fol­gen­den auch Auf­tragge­ber genan­nt). Die AGB wer­den von Ihnen in vollem Umfang in der zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses gel­tenden Fas­sung akzep­tiert. Von diesen Bedin­gun­gen abwe­ichen­den Regelun­gen, ins­beson­dere auch etwaigen AGB des Kun­den, wird hier­mit widersprochen.

1.4 Soweit die Daten­schützerei diese AGB aktu­al­isiert, wird sie den Kun­den unverzüglich über die neue Fas­sung informieren. Die neuen AGB wer­den Ver­trags­be­standteil, wenn der Kunde ihnen zuges­timmt hat oder den AGB nicht inner­halb von zwei Wochen nach Mit­teilung der Aktu­al­isierung widerspricht.

2 Vertragsgestaltung

2.1 Ange­bote der Daten­schützerei sind, soweit nicht aus­drück­lich abwe­ichend geregelt, unverbindlich. Mit Bestel­lung auf ein Ange­bot unter­bre­it­et der Kunde der Daten­schützerei ein verbindlich­es Ange­bot auf Abschluss eines Beratungsver­trags, welch­es die Daten­schützerei inner­halb von zwei Wochen ab Zugang durch Ausstel­lung ein­er Auf­trags­bestä­ti­gung in Textform (per Brief, Fax oder E‑Mail) oder durch Auf­nahme der Leis­tungser­bringung annehmen kann.

2.2 Der Abschluss von Beratungsverträ­gen zwis­chen Auf­tragge­ber und der Daten­schützerei über die bei­der­seit­ig zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen sowie Änderun­gen und/oder Ergänzun­gen hierzu bedür­fen der Schriftform.

2.3 Ergänzend gel­ten die hier vor­liegen­den Geschäfts­be­din­gun­gen, die den Ange­boten und Verträ­gen beige­fügt wer­den und wesentlich­er Bestandteil sind.

3 Leistungen des Beraters

3.1 Die Daten­schützerei erbringt ihre Beratungsleis­tun­gen selb­st, im Einzelfalle durch Angestellte und/oder freie Mitar­beit­er. Einzel­heit­en regelt der jew­eilige Ver­trag mit dem Auftraggeber.

3.2 Umfang, Beratungs­form, Beratungs­ge­gen­stand, The­matik und Ziel der Beratungsleis­tun­gen wer­den in dem jew­eili­gen Ver­trag zwis­chen Auf­tragge­ber und Daten­schützerei im Einzel­nen festgelegt.

3.3 Die Daten­schützerei übern­immt nur Beratungsaufträge, für deren Bear­beitung die erforder­lichen Fähigkeit­en und Erfahrun­gen bere­it­gestellt wer­den kön­nen und erwartet wer­den kann, dass die Beratungsar­beit dem Kun­den Vorteile sichert.

3.4 Die Daten­schützerei führt eine unvor­ein­genommene und objek­tive Beratung durch und spricht auch unan­genehmes offen aus.

4 Honorare und Kosten

4.1 Die Daten­schützerei erbringt – mit Aus­nahme der Erar­beitung und Abgabe von Ange­boten – keine unent­geltlichen Vor­leis­tun­gen, noch wer­den Beratungsleis­tun­gen zur Probe angeboten.

4.2 Die Daten­schützerei berech­net Hon­o­rare, die der Prob­lem­lö­sungs­fähigkeit der Berater entsprechen und im richti­gen Ver­hält­nis zu Art und Umfang der durchge­führten Arbeit­en ste­hen. Hon­o­rare wer­den vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Auf­tragge­ber abgestimmt.

4.3 Für Beratungsleis­tun­gen wird ein Stunden‑, Tages-
oder Pauschal­hono­rar vereinbart.

4.4 Zusät­zlich und nach Absprache mit dem Auf­tragge­ber berech­net wer­den der Ein­satz von tech­nis­chen Assis­ten­ten, von Ton­bild­schauen, Fil­men, Video-Fall­stu­di­en, audi­tiv­en Fall­stu­di­en u. a.

4.5 Für Beratungsleis­tun­gen am Woch­enende und/oder an geset­zlichen Feierta­gen wer­den beson­dere Hon­o­rarvere­in­barun­gen getroffen.

4.6 Reise-und Aufen­thalt­skosten wer­den geson­dert berechnet.

4.7 Alle Leis­tun­gen gel­ten zuzüglich der geset­zlichen Mehrwertsteuer.

4.8 Die vere­in­barten Hon­o­rare sowie bere­its ent­standene Kosten wer­den wie fol­gt in Rech­nung gestellt: Soweit nichts anderes vere­in­bart, ist bei Einze­laufträ­gen 50 % der fest­gelegten Hon­o­rar­summe bei Auf­tragserteilung, der Rest (50 %) nach Durch­führung des Beratungsauf­trages fäl­lig. Ent­standene und in Rech­nung gestellte Kosten sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Bei länger­fristi­gen Beratungsver­hält­nis­sen behält sich die Daten­schützerei vor, Teil­rech­nun­gen zu stellen. 

4.9 Rech­nun­gen sind ohne Abzug inner­halb von 8 Tagen nach Rech­nungs­da­tum zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist die Daten­schützerei berechtigt, die weit­ere Bear­beitung des Beratungsauf­trages bis zum Geldein­gang zurück­zustellen oder abzubrechen. Die Daten­schützerei berech­net ggf. monatliche Verzugszin­sen in banküblich­er Höhe, min­destens jedoch 1 % pro ange­fan­genen Monat ab Fälligkeit.

4.10 Aufrech­nungs-und Zurück­be­hal­tungsrechte gegenüber fäl­li­gen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.

5 Sicherung der Leistungen

5.1 Der Auf­tragge­ber anerken­nt das Urhe­ber­recht des Beraters an den von diesem erstell­ten Werken. Gle­ich­es gilt für Ton-oder Bil­daufze­ich­nun­gen. Eine Vervielfältigung/ Ver­wen­dung und/oder Ver­bre­itung der vorne genan­nten Werke durch den Auf­tragge­ber bedarf der vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung der Beratungs­ge­sellschaft. Ein Mitschnitt der Beratungs-und Sem­i­narar­beit auf Ton-oder Videobän­dern ist nicht gestattet.

5.2 Die von Daten­schützerei erar­beit­eten Konzep­tio­nen, Gutacht­en und son­sti­gen Leis­tun­gen dür­fen nur vom Auf­tragge­ber oder sein­er Organ­i­sa­tion, zu deren inter­nen Gebrauch ver­wen­det wer­den; alle weit­eren Nutzun­gen (Vervielfäl­ti­gung, Ver­bre­itung, Veröf­fentlichung oder Wieder­ab­druck für Tochter-oder Mut­terge­sellschaften, Ver­wen­dung von Beratungsleis­tun­gen an Ver­bände durch deren Ver­bandsmit­glieder) sind nur nach vorheriger schriftlich­er Ein­willi­gung durch die Daten­schützerei gestattet.

5.3 Der Auf­tragge­ber sichert zu, dass den von ihm für die Durch­führung des Auf­trags zur Ver­fü­gung gestell­ten Werken Urhe­ber-und/oder son­stige Rechte nicht entgegenstehen.

5.4 Der Auf­tragge­ber informiert die Daten­schützerei vor und während der vere­in­barten Beratungs­maß­nah­men über sämtliche Umstände, die für die Vor­bere­itung und Durch­führung des Auf­trags von Bedeu­tung sind. Eine ver­ant­wortliche Ansprech­per­son wird vom Auf­tragge­ber benannt.

5.5 Sollen Teile des Beratungskonzepts und/oder die Durch­führung des Auf­trags vom Auf­tragge­ber Drit­ten in Auf­trag gegeben wer­den, ist dem Berater der Auf­trag zur Koor­dinierung dieser Aufträge zu erteilen, um die Übere­in­stim­mung mit den konzep­tionellen Erfordernissen zu gewährleisten.

5.6 Die Daten­schützerei verpflichtet sich zur Geheimhal­tung sämtlich­er geschäftlich rel­e­van­ter Vorgänge, die durch die Zusam­me­nar­beit mit dem Auf­tragge­ber bekan­nt gewor­den sind – auch nach Beendi­gung des Auf­trags. Die Daten­schützerei behält sich vor, bei der Durch­führung von Aufträ­gen gewonnene Erken­nt­nisse in Veröf­fentlichun­gen zu ver­wen­den. Dabei wer­den die betrof­fe­nen Fir­men und Per­so­n­en für Dritte unken­ntlich gemacht.

5.7 Kann ein Ter­min zur Erbringung der Beratungsleis­tun­gen durch die Daten­schützerei wegen höher­er Gewalt, Krankheit, Unfall oder son­sti­gen von Daten­schützerei nicht zu vertre­tenden Umstän­den nicht einge­hal­ten wer­den, ist Daten­schützerei unter Auss­chluss jeglich­er Schaden­er­satzpflicht­en berechtigt, die Dien­stleis­tun­gen an einem neu zu vere­in­baren­den Ter­min inner­halb von 6 (sechs) Monat­en nach dem aus­ge­fal­l­enen Ter­min nachzuholen.

5.8 Kann ein Ter­min vom Auf­tragge­ber nicht wahrgenom­men wer­den, bemüht sich die Daten­schützerei, den Ter­min ander­weit­ig zu beset­zen. Gelingt dies, so ist lediglich eine Bear­beitungs­ge­bühr in Höhe von 10 % des Hon­o­rars zuzüglich der anfal­l­en­den Kosten zu zahlen. Kann der Ter­min nicht ander­weit­ig beset­zt wer­den, sind bei Absagen ab 3 (drei) Monat­en vor Leis­tungs­durch­führung 25 %, ab 2 (zwei) Monat­en vor Leis­tungs­durch­führung 50 % und ab 1 (einem) Monat vorher 100 % des Hon­o­rars zuzüglich Kosten gemäß Zif­fer 4 zu zahlen. Das von Daten­schützerei vor­bere­it­ete Mate­r­i­al wird dem Auf­tragge­ber im Rah­men der Bes­tim­mungen der Zif­fer 5 zur Ver­fü­gung gestellt.

6 Haftung

6.1 Die Daten­schützerei haftet für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit mit bis zu 3.000.000 Euro.

6.2 Für ein­fache Fahrläs­sigkeit haftet die Daten­schützerei – außer im Falle der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit – nur, sofern wesentliche Ver­tragspflicht­en (Kar­di­nalpflicht­en) ver­let­zt wer­den. Die Haf­tung ist begren­zt auf den ver­tragstyp­is­chen und vorherse­hbaren Schaden, max­i­mal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 100.000,00.

6.3 Die Haf­tung für mit­tel­bare und unvorherse­hbare Schä­den, Pro­duk­tions-und Nutzungsaus­fall, ent­gan­genen Gewinn, aus­ge­bliebene Einsparun­gen und Ver­mö­genss­chä­den wegen Ansprüchen Drit­ter, ist im Falle ein­fach­er Fahrläs­sigkeit – außer im Falle der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit – ausgeschlossen.

6.4 Eine weit­erge­hende Haf­tung als in diesem Ver­trag ist ohne Rück­sicht auf die Recht­snatur des gel­tend gemacht­en Anspruchs ausgeschlossen.

6.5 Vorste­hende Haf­tungs­beschränkun­gen und ‑auss­chlüsse gel­ten jedoch nicht für eine geset­zlich zwin­gend vorgeschriebene ver­schulden­sun­ab­hängige Haf­tung (z. B. gemäß Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz) oder die Haf­tung aus ein­er ver­schulden­sun­ab­hängi­gen Garantie.

6.6 Soweit die Haf­tung nach 6.2 und 6.3 aus­geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­liche Haf­tung der Angestell­ten, Arbeit­nehmer, Vertreter, Organe und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auftragnehmers. 

7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auf­tragge­ber stellt der Daten­schützerei alle Infor­ma­tio­nen bere­it, die für die daten­schutzrechtliche Bew­er­tung erforder­lich sind. Der Auf­tragge­ber stellt sich­er, dass die von der Daten­schützerei zur Ver­fü­gung gestell­ten Frage­bö­gen und For­mu­la­re gewis­senhaft und sach­lich richtig bear­beit­et wer­den. Die Daten­schützerei übern­immt keine Haf­tung für daten­schutzrechtliche Bew­er­tun­gen, soweit sie auf unrichti­gen oder unvoll­ständi­gen Angaben des Auf­tragge­bers beruhen.

7.2 Der Auf­tragge­ber hat der Daten­schützerei im Fall von Auskun­ft­ser­suchen von Behör­den oder Betrof­fe­nen unverzüglich alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stellen, die für die Auskun­ft­serteilung erforder­lich sind. Die Daten­schützerei unter­stützt den Auf­tragge­ber bei der Ermit­tlung, welche Infor­ma­tio­nen erforder­lich sind.

7.3 Erlangt der Auf­tragge­ber Ken­nt­nis von Daten­schutzver­let­zun­gen in seinem Unternehmen, so informiert er die Daten­schützerei unverzüglich und stellt ihr alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung, die zur Bear­beitung der Daten­schutzver­let­zung erforder­lich sind. Der Auf­tragge­ber ist sich der geset­zlichen Meldepflicht für Daten­schutzver­let­zun­gen und die damit ver­bun­dene Frist von 72 Stun­den ab Ken­nt­nis bewusst.

7.4 Der Auf­tragge­ber benen­nt einen Ver­ant­wortlichen in seinem Unternehmen, der die Kom­mu­nika­tion mit der Daten­schützerei und die Koor­di­na­tion weit­er­er intern­er Ressourcen des Auf­tragge­bers übern­immt („Haup­tansprech­part­ner“). Der Auf­tragge­ber teilt der Daten­schützerei die Kon­tak­t­dat­en des Haup­tansprech­part­ners mit und unter­richtet die Daten­schützerei zeit­nah über jeden Wech­sel in der Per­son des Haup­tansprech­part­ners oder dessen Kontaktdaten.

8 Dauer des Vertrags und Kündigung

8.1 Ein Dien­stver­trag für externe DSB hat eine Laufzeit von 24 Monat­en ab dem Tag der Unterze­ich­nung. Er ver­längert sich stillschweigend um jew­eils weit­ere 24 Monate, wenn er nicht vor Ablauf der jew­eili­gen Laufzeit unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von 6 Monat­en zum Laufzei­t­ende schriftlich gekündigt wird. Für die Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist ist der Zugang der Kündi­gung entscheidend.

8.2 Mit Beendi­gung des Ver­trags endet die Bestel­lung zum Datenschutzbeauftragten.

8.3 Eine außeror­dentliche Kündi­gung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Für den Auf­tragge­ber liegt ein wichtiger Grund, der zur außeror­dentlichen Kündi­gung berechtigt, ins­beson­dere darin, dass die Daten­schützerei Per­son­al ein­set­zt oder einzuset­zen plant, das für die Wahrnehmung der Auf­gaben eines Daten­schutzbeauf­tragten nicht oder nicht aus­re­ichend qual­i­fiziert ist.

8.4 Für die Daten­schützerei liegt ein wichtiger Grund, der zur außeror­dentlichen Kündi­gung berechtigt, ins­beson­dere darin, dass der Auf­tragge­ber eine erforder­liche Mitwirkung­shand­lung zur Erfül­lung dieses Dien­stleis­tungsver­trages nicht bin­nen ein­er von der Daten­schützerei bes­timmten angemesse­nen Frist aus­ge­führt hat. Voraus­set­zung ist, dass die Daten­schützerei die vorzunehmende Hand­lung zuvor konkret beze­ich­net und die mögliche außeror­dentliche Kündi­gung mit der Frist­set­zung angekündigt hat.

9 Verschiedenes

9.1 Die Daten­schützerei verpflichtet sich, jew­eils vor Beginn der Leis­tungser­bringung für den Auf­tragge­ber die in diesem Zusam­men­hang täti­gen Per­so­n­en auf die Geheimhal­tung von Geschäfts-und Betrieb­s­ge­heimnis­sen des Auf­tragge­bers zu verpflicht­en. Die Pflicht zur Geheimhal­tung beste­ht über die Beendi­gung der Tätigkeit für den Auf­tragge­ber hin­aus. Die für die Daten­schützerei täti­gen Per­so­n­en wer­den darüber hin­aus angewiesen, den Anschein ein­er Vertre­tung für den Auf­tragge­ber zu ver­mei­den. Dies gilt ins­beson­dere im unmit­tel­baren Kon­takt mit betrof­fe­nen Per­so­n­en oder Kunden/Auftragnehmern/ Auf­tragge­bern des Auftraggebers.

9.2 Bei­den Parteien und dem qual­i­fizierten Per­son­al der Daten­schützerei sind die der Daten­schützerei aus ihrer Ernen­nung zum Daten­schutzbeauf­tragten erwach­sene Ver­schwiegen­heitsverpflich­tung nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG n.F. sowie der Straftatbe­stand des § 203 Abs. 2a StGB bekannt.

10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen des zwis­chen den Parteien getrof­fe­nen Ver­trags oder dieser all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, wird dadurch die Wirk­samkeit der Bedin­gun­gen im Übri­gen nicht berührt. Die Parteien wer­den die Bedin­gun­gen als­dann mit ein­er wirk­samen Ersatzregelung durch­führen, die dem mit der wegge­fal­l­enen Bes­tim­mung ver­fol­gten Zweck am näch­sten kommt.

10.2 Mündliche Nebenabre­den zu dieser Vere­in­barung beste­hen nicht.

10.3 Änderun­gen oder Ergänzun­gen dieses Ver­trags bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form. Dies gilt auch für die Aufhe­bung des Schriftformerfordernisses.

10.4 Für diese Geschäfts­be­din­gun­gen und deren Durch­führung gilt auss­chließlich deutsches Recht.

10.5 Gerichts­stand für alle Ansprüche aus dem Ver­trag zwis­chen Auf­tragge­ber und Berater ist Delmenhorst.

10.6 Ver­weise zu Pflich­tangaben gem. Dlin­foV und Hin­weis zu den Qual­itätssicherungs­maß­nah­men für Unternehmens­ber­ater gem. ISO/EN DIN 16.114 (Stand Okto­ber 2021)