Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der Datenschützerei – ein Unternehmensteil der Neugebauer & Oestermann GmbH
1 Anwendungsbereich, ausschließliche Geltung, Änderungen der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Datenschützerei – ein Unternehmensteil der Neugebauer & Oestermann GmbH (in Folge “Datenschützerei” genannt) ist ein Beratungsunternehmen mit Sitz in Delmenhorst, welches auf die Datenschutzberatung für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert ist und zu deren Leistungsumfang insbesondere die Erbringung von Leistungen eines Datenschutzbeauftragten gehört.
1.2 Das Angebot der Datenschützerei richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Datenschützerei erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Datenschützerei und ihren Kunden (im nachfolgenden auch Auftraggeber genannt). Die AGB werden von Ihnen in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichenden Regelungen, insbesondere auch etwaigen AGB des Kunden, wird hiermit widersprochen.
1.4 Soweit die Datenschützerei diese AGB aktualisiert, wird sie den Kunden unverzüglich über die neue Fassung informieren. Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zugestimmt hat oder den AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Aktualisierung widerspricht.
2 Vertragsgestaltung
2.1 Angebote der Datenschützerei sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, unverbindlich. Mit Bestellung auf ein Angebot unterbreitet der Kunde der Datenschützerei ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrags, welches die Datenschützerei innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung in Textform (per Brief, Fax oder E‑Mail) oder durch Aufnahme der Leistungserbringung annehmen kann.
2.2 Der Abschluss von Beratungsverträgen zwischen Auftraggeber und der Datenschützerei über die beiderseitig zu erbringenden Leistungen sowie Änderungen und/oder Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform.
2.3 Ergänzend gelten die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen, die den Angeboten und Verträgen beigefügt werden und wesentlicher Bestandteil sind.
3 Leistungen des Beraters
3.1 Die Datenschützerei erbringt ihre Beratungsleistungen selbst, im Einzelfalle durch Angestellte und/oder freie Mitarbeiter. Einzelheiten regelt der jeweilige Vertrag mit dem Auftraggeber.
3.2 Umfang, Beratungsform, Beratungsgegenstand, Thematik und Ziel der Beratungsleistungen werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber und Datenschützerei im Einzelnen festgelegt.
3.3 Die Datenschützerei übernimmt nur Beratungsaufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen bereitgestellt werden können und erwartet werden kann, dass die Beratungsarbeit dem Kunden Vorteile sichert.
3.4 Die Datenschützerei führt eine unvoreingenommene und objektive Beratung durch und spricht auch unangenehmes offen aus.
4 Honorare und Kosten
4.1 Die Datenschützerei erbringt – mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten – keine unentgeltlichen Vorleistungen, noch werden Beratungsleistungen zur Probe angeboten.
4.2 Die Datenschützerei berechnet Honorare, die der Problemlösungsfähigkeit der Berater entsprechen und im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten stehen. Honorare werden vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt.
4.3 Für Beratungsleistungen wird ein Stunden‑, Tages-
oder Pauschalhonorar vereinbart.
4.4 Zusätzlich und nach Absprache mit dem Auftraggeber berechnet werden der Einsatz von technischen Assistenten, von Tonbildschauen, Filmen, Video-Fallstudien, auditiven Fallstudien u. a.
4.5 Für Beratungsleistungen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen werden besondere Honorarvereinbarungen getroffen.
4.6 Reise-und Aufenthaltskosten werden gesondert berechnet.
4.7 Alle Leistungen gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.8 Die vereinbarten Honorare sowie bereits entstandene Kosten werden wie folgt in Rechnung gestellt: Soweit nichts anderes vereinbart, ist bei Einzelaufträgen 50 % der festgelegten Honorarsumme bei Auftragserteilung, der Rest (50 %) nach Durchführung des Beratungsauftrages fällig. Entstandene und in Rechnung gestellte Kosten sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Bei längerfristigen Beratungsverhältnissen behält sich die Datenschützerei vor, Teilrechnungen zu stellen.
4.9 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist die Datenschützerei berechtigt, die weitere Bearbeitung des Beratungsauftrages bis zum Geldeingang zurückzustellen oder abzubrechen. Die Datenschützerei berechnet ggf. monatliche Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch 1 % pro angefangenen Monat ab Fälligkeit.
4.10 Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.
5 Sicherung der Leistungen
5.1 Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht des Beraters an den von diesem erstellten Werken. Gleiches gilt für Ton-oder Bildaufzeichnungen. Eine Vervielfältigung/ Verwendung und/oder Verbreitung der vorne genannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beratungsgesellschaft. Ein Mitschnitt der Beratungs-und Seminararbeit auf Ton-oder Videobändern ist nicht gestattet.
5.2 Die von Datenschützerei erarbeiteten Konzeptionen, Gutachten und sonstigen Leistungen dürfen nur vom Auftraggeber oder seiner Organisation, zu deren internen Gebrauch verwendet werden; alle weiteren Nutzungen (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Wiederabdruck für Tochter-oder Muttergesellschaften, Verwendung von Beratungsleistungen an Verbände durch deren Verbandsmitglieder) sind nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die Datenschützerei gestattet.
5.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Werken Urheber-und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.
5.4 Der Auftraggeber informiert die Datenschützerei vor und während der vereinbarten Beratungsmaßnahmen über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Ansprechperson wird vom Auftraggeber benannt.
5.5 Sollen Teile des Beratungskonzepts und/oder die Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber Dritten in Auftrag gegeben werden, ist dem Berater der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um die Übereinstimmung mit den konzeptionellen Erfordernissen zu gewährleisten.
5.6 Die Datenschützerei verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind – auch nach Beendigung des Auftrags. Die Datenschützerei behält sich vor, bei der Durchführung von Aufträgen gewonnene Erkenntnisse in Veröffentlichungen zu verwenden. Dabei werden die betroffenen Firmen und Personen für Dritte unkenntlich gemacht.
5.7 Kann ein Termin zur Erbringung der Beratungsleistungen durch die Datenschützerei wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von Datenschützerei nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist Datenschützerei unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach dem ausgefallenen Termin nachzuholen.
5.8 Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, bemüht sich die Datenschützerei, den Termin anderweitig zu besetzen. Gelingt dies, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Honorars zuzüglich der anfallenden Kosten zu zahlen. Kann der Termin nicht anderweitig besetzt werden, sind bei Absagen ab 3 (drei) Monaten vor Leistungsdurchführung 25 %, ab 2 (zwei) Monaten vor Leistungsdurchführung 50 % und ab 1 (einem) Monat vorher 100 % des Honorars zuzüglich Kosten gemäß Ziffer 4 zu zahlen. Das von Datenschützerei vorbereitete Material wird dem Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der Ziffer 5 zur Verfügung gestellt.
6 Haftung
6.1 Die Datenschützerei haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit bis zu 3.000.000 Euro.
6.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Datenschützerei – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 100.000,00.
6.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions-und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
6.4 Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
6.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
6.6 Soweit die Haftung nach 6.2 und 6.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber stellt der Datenschützerei alle Informationen bereit, die für die datenschutzrechtliche Bewertung erforderlich sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von der Datenschützerei zur Verfügung gestellten Fragebögen und Formulare gewissenhaft und sachlich richtig bearbeitet werden. Die Datenschützerei übernimmt keine Haftung für datenschutzrechtliche Bewertungen, soweit sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.
7.2 Der Auftraggeber hat der Datenschützerei im Fall von Auskunftsersuchen von Behörden oder Betroffenen unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Auskunftserteilung erforderlich sind. Die Datenschützerei unterstützt den Auftraggeber bei der Ermittlung, welche Informationen erforderlich sind.
7.3 Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Datenschutzverletzungen in seinem Unternehmen, so informiert er die Datenschützerei unverzüglich und stellt ihr alle Informationen zur Verfügung, die zur Bearbeitung der Datenschutzverletzung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist sich der gesetzlichen Meldepflicht für Datenschutzverletzungen und die damit verbundene Frist von 72 Stunden ab Kenntnis bewusst.
7.4 Der Auftraggeber benennt einen Verantwortlichen in seinem Unternehmen, der die Kommunikation mit der Datenschützerei und die Koordination weiterer interner Ressourcen des Auftraggebers übernimmt („Hauptansprechpartner“). Der Auftraggeber teilt der Datenschützerei die Kontaktdaten des Hauptansprechpartners mit und unterrichtet die Datenschützerei zeitnah über jeden Wechsel in der Person des Hauptansprechpartners oder dessen Kontaktdaten.
8 Dauer des Vertrags und Kündigung
8.1 Ein Dienstvertrag für externe DSB hat eine Laufzeit von 24 Monaten ab dem Tag der Unterzeichnung. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere 24 Monate, wenn er nicht vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend.
8.2 Mit Beendigung des Vertrags endet die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.
8.3 Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, insbesondere darin, dass die Datenschützerei Personal einsetzt oder einzusetzen plant, das für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten nicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist.
8.4 Für die Datenschützerei liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, insbesondere darin, dass der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Erfüllung dieses Dienstleistungsvertrages nicht binnen einer von der Datenschützerei bestimmten angemessenen Frist ausgeführt hat. Voraussetzung ist, dass die Datenschützerei die vorzunehmende Handlung zuvor konkret bezeichnet und die mögliche außerordentliche Kündigung mit der Fristsetzung angekündigt hat.
9 Verschiedenes
9.1 Die Datenschützerei verpflichtet sich, jeweils vor Beginn der Leistungserbringung für den Auftraggeber die in diesem Zusammenhang tätigen Personen auf die Geheimhaltung von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung der Tätigkeit für den Auftraggeber hinaus. Die für die Datenschützerei tätigen Personen werden darüber hinaus angewiesen, den Anschein einer Vertretung für den Auftraggeber zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im unmittelbaren Kontakt mit betroffenen Personen oder Kunden/Auftragnehmern/ Auftraggebern des Auftraggebers.
9.2 Beiden Parteien und dem qualifizierten Personal der Datenschützerei sind die der Datenschützerei aus ihrer Ernennung zum Datenschutzbeauftragten erwachsene Verschwiegenheitsverpflichtung nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG n.F. sowie der Straftatbestand des § 203 Abs. 2a StGB bekannt.
10 Allgemeine Bestimmungen
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Parteien getroffenen Vertrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die Bedingungen alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
10.2 Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.
10.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
10.4 Für diese Geschäftsbedingungen und deren Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht.
10.5 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Berater ist Delmenhorst.
10.6 Verweise zu Pflichtangaben gem. DlinfoV und Hinweis zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen für Unternehmensberater gem. ISO/EN DIN 16.114 (Stand Oktober 2021)